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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Bürgerlichen Brauhauses Wiesen, Christof Hartmann GmbH & Co. KG

Für alle, auch künftige, Lieferungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, auch entgegenstehende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

1. Bestellungen werden rechtzeitig vor dem gewünschten Bereitstellungs-/ Liefertermin benötigt. Die von der Brauerei in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annährend, es sein denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Für den Fall der Lieferung durch die Brauerei im räumlichen Bereich festgelegter Auslieferungstouren, ist die Lieferzeit in der Regel abhängig von der Toureneinteilung.

2. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt im Falle der Abholung durch den Abholer. Der Abholer setzt geschultes Fachpersonal ein, erteilt ggf. Weisungen zur Platzierung der Ware auf dem Fahrzeug und stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der Ladungssicherungsmaßnahmen des Abholers durch die Brauerei erfolgt nicht. Die Brauerei ist nicht Verlader i.S. § 412 HGB. Die Brauerei haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

3. Die Getränkebezugspreise bestimmen sich — wenn durch schriftlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist — nach unserer jeweils im Zeitpunkt des Getränkebezugs gültigen Liste für Brauerei-Abgabepreise.

4. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber und bei vorbehaltener Gutschrift als Zahlung angenommen. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Kunden statthaft. Im Falle der Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats erklärt sich der Kunde für alle, auch künftige, Bestellungen damit einverstanden, dass die Unterrichtung über den Einziehungstag und -betrag mindestens einen Werktag vor dem Fälligkeitsdatum der Lastschrift ausreichend ist. Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Bei einer Weiterveräußerung der Waren tritt der Kunde ab Beginn der Geschäftsbeziehungen alle Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Abnehmer, ebenso bei einem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer bestehende Saldoforderungen, an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

6. Alle gelieferten Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten und CO²-Flaschen (nachfolgend als Leergut bezeichnet) werden nur leihweise und gegen Pfand ausgegeben. Die Pfandsätze bestimmen sich nach unserer gültigen Liste für Brauerei-Abgabepreise im Zeitpunkt des Bezugs. Zur Rücknahme von Leergut sind wir nur in Höhe der gelieferten Vollgutmengen und insoweit verpflichtet, als dieses in unserer jeweils gültigen Sortimentsliste aufgeführt ist. Flaschen müssen in gleicher Art und Güte zurückgegeben werden. Einwegflaschen dürfen nicht zurückgegeben werden. Kästen mit unsortierten Flaschen werden nicht zurückgenommen. Wird Leergut auf Paletten zurückgegeben, bestätigt unser Brauereifahrer nur die Anzahl entgegengenommener Kästen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, unverzüglich nach Rücklieferung an uns, Flaschen und Kästen auf Art und Güte sowie etwaige Fehlmengen zu prüfen und den Kunden über nicht zurückzunehmendes Leergut zu informieren. Holt der Kunde danach nicht binnen acht Tagen derartiges Leergut bei uns ab, verliert er seine Ansprüche auf Herausgabe bzw. Schadensersatz. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Für Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten und CO²-Flaschen, die nicht zurückgegeben werden oder die bei der Rückgabe beschädigt sind, können wir den jeweils im Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Wiederbeschaffungspreis zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer für neue Fässer, Kästen, Flaschen, Paletten, und CO²-Flaschen verlangen. Bei gegen Barpfand ausgegebenen Kästen und Flaschen verfällt das Pfand endgültig zu unseren Gunsten. Wir können jederzeit eine Änderung der derzeitigen Pfandannahme vornehmen.

7. Unsere Biere werden nach dem bayrischen Reinheitsgebot hergestellt. Zur Erhaltung der Qualität bis zum Konsum ist der Kunde insbesondere verpflichtet, das erhaltene Bier bei einer Lagerraumtemperatur von ca. 7°C bis 9°C, auf jeden Fall aber auch kurzfristig nicht unter 3°C und nicht über 15°C zu lagern. Außerdem hat der Kunde dafür zu sorgen, dass das Bier keinen starken Temperaturschwankungen und keiner direkten Sonneneinwirkung aus- gesetzt wird. Die Biere sind bei sachgemäßer Lagerung und Pflege durch den Kunden bei Fass- und Flaschenbier entsprechend den auf den Behältnissen aufgedruckten Mindesthaltbarkeitsdaten haltbar. Beanstandungen müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei uns gemeldet werden. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachlieferung oder Gutschrift verpflichtet, jedoch nur dann, wenn die Ware nicht älter als 6 Wochen ist. Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit haften wir nur in den in Ziff. 6 genannten Grenzen.

8. Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in Fällen zu vertretenden Unvermögens und vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im Übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine vertragswesentliche Pflicht ( sog. Kardinalspflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen, so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden haften. Die Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Wir dürfen für unsere Buchhaltungszwecke auf den Kunden bezogene, mit der Geschäfts-
beziehung zusammenhängende Daten (z.B. Bezugsmengen) im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses oder soweit es zur Wahrnehmung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich ist und dadurch schutzwürdiger Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden, speichern, übermitteln, verändern und löschen. Im Übrigen gelten unsere Datenschutzbetimmungen.

10. Bei Verstoß gegen eine Ausschließlichkeitsverpflichtung zugunsten der Brauerei steht dieser
gegen den Kunden ein zur Zahlung sofort fälliger Ausgleich in Höhe von € 40,00 je hl für jeden vertragswidrig bezogenen hl zu.

11. Erfüllungsort und Zahlungsort ist Aschaffenburg. Gerichtsstand ist Aschaffenburg, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich begründet ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wir nehmen an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Stand: Februar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Festinventar des Bürgerlichen Brauhauses Wiesen, Christof Hartmann GmbH & Co. KG

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Überlassungen von Festinventar und gelten mit der Übernahme von Festinventar als vereinbart. Entgegenstehende Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich anerkennen.

2. Sämtliches Festinventar bleibt in unserem Eigentum. Die Überlassung unseres Festinventars erfolgt, sofern nichts gesondert vereinbart wurde, zu den Mietpreisen unserer allgemeinen Preisliste. Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung des Festinventars und endet mit dem Tag der Rückgabe desselben. Sofern nicht Auslieferung des Festinventars vereinbart wurde, erfolgt die Übergabe an unserem Firmensitz in 63743 Aschaffenburg. In jedem Fall erfolgt erst dort die Überprüfung auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit bei Rückgabe.

3. Das Leihinventar ist zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Für eventuelle Schäden, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen haftet der Entleiher.

4. Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde, das vereinbarte Festinventar vollzählig und in ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu haben. Wird die Lieferung in Abwesenheit des Kunden gewünscht und der Lieferschein kann nicht unterschrieben werden, gilt dieser als genehmigt. Der Kunde verpflichtet sich, das Festinventar pfleglich zu behandeln und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dieses vor Beschädigungen oder Diebstahl zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Festinventar Dritten außerhalb der Nutzung im Rahmen seiner Veranstaltung zu überlassen und Reparaturen oder sonstige Veränderungen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorzunehmen. Das Bekleben, Beschriften oder Bemalen usw. des Festinventars ist verboten. Die Nutzung darf nur zum vertraglich vorgesehenen Zweck erfolgen.

5. Wir haften für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Übernahme einer Garantie sowie bei einer sonstigen von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir mit einfacher Fahrlässigkeit vertragswesentliche Pflichten (sog. Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht), ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6. Das Festinventar ist in gereinigtem Zustand und Festgarnituren außerdem in Boxen garniturenweise gesetzt zurückzugeben. Bei einem Verstoß des Kunden sind wir berechtigt den Reinigungsaufwand konkret, zumindest aber in Höhe einer Reinigungspauschale von € 50,- zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass eine solche nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

7. Der Kunde haftet für Beschädigungen am Leihgut, ebenso wie für verloren gegangenes Leihinventar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten.

8. Für eine den technischen Vorschriften entsprechende Strom- und Wasserversorgung bei Inbetriebnahme des Festinventars hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Er hat die Ordnungsgemäßheit von Anlagen selbst zu überwachen oder durch fachkundige Dritte überwachen zu lassen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bzw. seinen Erfüllungsgehilfen beim Betrieb der Schankanlagen deren Benutzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor Inbetriebnahme angemeldet wird. Der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen haften für die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. BetrSichV, LFGB, GPSG, DIN- und GPR-Regelungen) und eine ordnungsgemäße Bedienung/Gebrauch überlassener Anlagen. Über auftretende Störungen ist unser jeweils zuständiger Außendienstmitarbeiter unverzüglich zu unterrichten.

9. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen bzw. Zweckentfremdung des Festinventars können wir dieses ohne vorherige Abmahnung sofort vom Kunden herausverlangen. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.